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    Fassung vom 06. Oktober 2017

    Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart am 18. Dezember 2017

    Vereinsregister-Nr.: VR 201265

     

     

    Satzung

     Wein-, Obst- und Gartenbauverein

    Hoheneck e.V.

     


     

    Fassung vom 06. Oktober 2017

    Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart am 18.12.2017

    Vereins-Register-Nr.: VR 201265

     


     

    § 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen Wein-, Obst- und Gartenbauverein Hoheneck e.V., nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg – Hoheneck und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart mit der Registernummer VR 201265 eingetragen.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     


     

    § 2 Ziele des Vereins

    Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

    Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei

    Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes

    Förderung aller Aktivitäten zur Stadtteilverschönerung und Heimatpflege

    Förderung des Wein-, Obst- und Gartenbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung und aller ökologischen Gegebenheiten

    Erhaltung und Pflege von Streuobstwiesen und Streuobstbeständen


    Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

    Fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten

    Durchführung von Unterweisungen, Lehrgängen, Rundgängen, Obstbaulehr- und -leistungsschauen, Blumenschmuckwettbewerb, Hausgartenpflege, Landschaftsgestaltung, Vogel- und Bienenschutz

    Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung

    Öffentlichkeitsarbeit

    Förderung und Erhaltung der heimischen Obstwiesen als Beitrag zum Naturschutz und zur Landschaftsgestaltung

    Förderung der Gartenkultur und des Obstbaus

    Förderung der Ortsverschönerung durch Gartenbau, Grüngestaltung und die Durchführung des Blumenschmuckwettbewerbs im Stadtteil Ludwigsburg – Hoheneck

    Erhaltung des Weinbaus und der Streuobstwiesen in Hoheneck

    Betrieb und Erhaltung der Nutzwasserversorgungsanlage (Anlage 2)

    Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins

     


     

    § 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

    Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

    Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in Abweichung von Ziffer 1 gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale). Die Aufwandsentschädigung ist in der Geschäfts- und Wahlordnung (Anlage 1) geregelt.

    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung.

    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

    Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

    Weitere Einzelheiten regelt die Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung des Vereins (Anlage 1).

     


     

    § 4 Organisation, Dachverband

    Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V. und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. angeschlossen.

    Der Verein kann Abteilungen und Teams, zum Beispiel eine Jugendabteilung, Blumenschmuckteam o. Ä. bilden, die dem Vorstand untergeordnet und in der jeweiligen Funktion berechtigt sind, Entscheidungen in dem jeweiligen Verantwortungsbereich zu treffen. Weitere Details regelt die Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung (Anlage 1).

     


     

    § 5 Mitgliedschaft

    Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.

    Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder.

    Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

    Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern.

    Über einen schriftlich zu stellenden Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.

    Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

    Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 30.9. des jeweiligen Jahres schriftlich zu erklären.

    Der Ausschluss von Mitgliedern ist vom Vorsitzenden nach Beschluss des Vorstandes umzusetzen.

    Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

    Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.

    Jedes Vereinsmitglied erhält die Satzung des Vereins, die Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung (Anlage 1), sowie die Geschäftsordnung Nutzwasserversorgungsanlage (Anlage 2).

     


     

    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt

    Informationen und Tipps in allen wein-, obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen

    Die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen

    An den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen

    An den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, abzustimmen und zu wählen

    Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen

    Die Mitglieder sind verpflichtet

    Sich gemäß der Richtlinien in einem Landschaftsschutzgebiet und in der Natur zu verhalten. Dazu gehören:

    Vermeidung von unnötigem Lärm wie

    laute Musik, laute Tonwiedergabe jeglicher Art

    Arbeiten mit Maschinen und Geräten, die nicht landschaftserhaltenden und gärtnerischen Tätigkeiten entsprechen

    Ordnungsgemäße Entsorgung von Abfall, getrennt nach den Vorgaben der Wiederverwertung

    Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Entsorgung von Schnittgut aller Art

    Mit der Aufnahme in den Verein die Satzung und Geschäftsordnungen anzuerkennen..

    Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben und -ziele einzusetzen.

    Die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen.

    Die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen.

    Die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung fristgerecht zu entrichten.

    Den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

    die Mitteilung von Anschriftenänderungen und Änderungen der E-Mail-Adresse.

    b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren .

    c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Familienmitgliedschaft).

    d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

     

    Die Mitglieder können

    Ordentliche Mitglieder können an der Nutzwasserversorgungsanlage nach den Richtlinien der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, teilnehmen

     


     

    § 7 Datenschutz

    Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter, sein Familienstand, Telefonnummern,gegebenenfalls seine Mailadresse und seine Bankverbindung auf. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

    Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine ihm auszuhändigende Datenschutzerklärung.

     


     

    § 8 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    Mitgliederversammlung

    Vorstand

     


     

    § 9 Mittel des Vereins

    Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:

    Durch Beiträge der Mitglieder

    Durch Einnahmen aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins

    Durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen

    Durch sonstige Zuwendungen an den Verein

    Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und wird in der Geschäfts- und Wahlordnung (Anlage 1) geregelt

    Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden

     


     

    § 10 Die Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins

    Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch Einladung in Textform per Post einzuberufen

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt

    Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres

     

    Der Mitgliederversammlung obliegt

    Die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes

    Die Entlastung des Vorstandes und des Kassenvorstands

    Die Wahl des Vorstandes, des Beirates, der Teammitglieder und der 2 Kassenprüfer

    Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    Die Genehmigung des Haushaltsplans

    Die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand

    Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

    Die Aufstellung und Änderung von Vereinsordnungen

    Die Beschlussfassung über Anträge

    Die Änderung der Satzung

    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

    Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann, außer bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform, z.B. Akklamation, beschließen.

     


     

    § 11 Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus:

    1. Vorsitzende/r

    2. Vorsitzende/r als Stellvertreter/in

    Kassenvorstand

    Schriftführer/in

    Wasserwart/in

    Vorstand Blumenschmuckteam

    Vorstand Organisation Lehrfahrten und Veranstaltungen

    Können einzelne Vorstandsämter nicht besetzt werden, bleiben diese vakant bzw. können durch den Vorstand kommissarisch durch ein Mitglied besetzt werden. Es hat volles Stimmrecht.

    Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung

    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

    Festsetzung der Beitragsordnung.

    Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und/oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

    Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der gewählte Vereinsvorstand (alle Vorstandsmitglieder) ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln.

    Der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vereinsvorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat, die Teams und die Sitzung des Vorstandes und Beirats sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

    Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.

    Der/die erste Vorsitzende/r, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende/r, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse gleichberechtigt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand kann per Akklamation beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser beschließenden Regelung erklären.

    Der Vereinsvorstand kann zur Erledigung diverser Aufgaben zwei oder mehrere Generalvertreter aus den Reihen der Vorstandschaft wählen. Die Generalvertreter/innen werden durch Wahl während einer Vorstandssitzung durch einfache Mehrheit gewählt. Sie sind dann bevollmächtigt den Verein in dieser einen Sache zu vertreten. Die Bevollmächtigung verlängert sich nicht automatisch und ist an die jeweilige Aufgabe bzw. den Sachverhalt gebunden. Für neue bzw. andere Aufgaben und Sachverhalte ist eine erneute Wahl notwendig.

    Dem Vereinsvorstand steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

     


     

    § 12 Beirat

    Der Beirat besteht aus:

    Den Mitgliedern des Vorstandes

    Bis zu 10 Beisitzern

    Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes hinzuziehen.

     


     

    § 13 Kassenprüfung

    Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins (Kassenprüfung) durch die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

     


     

    § 14 Sitzungsniederschriften

    Über Sitzungen und Versammlungen sind vom/von der Schriftführer/in oder dessen Beauftragten kurz gefasste stichpunktartige Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom/von der Protokollführer/in und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

     


     

    § 15 Satzungsänderung

    Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.

    Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

    Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

    Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden.

    Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

     


     

    § 16 Auflösung

    Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.

    Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

    Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ludwigsburg, die es bis zur Gründung eines neuen gleichartigen Vereins zu verwalten hat. Die Dauer der Treuhandschaft beschränkt sich auf fünf Jahre. Danach ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, Förderung der Heimatpflege, Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zu übergeben.

     


     

    Anlagen:

    Anlage 1: Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung

    Anlage 2: Geschäftsordnung Nutzwasserversorgungsanlage

    Anlage 3: Datenschutzerklärung

     


     

    Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.

    Ludwigsburg-Hoheneck, 06. Oktober 2017

     

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    Fassung vom 06. Oktober 2017

     

     

     

    Datenschutzerklärung

     Wein-, Obst- und Gartenbauverein

    Hoheneck e.V.

     


     

    Fassung vom 06. Oktober 2017

    Vereins-Register-Nr.: VR 201265

     


     

    Einwilligung zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

     

    Ich bin als Mitglied des Wein-, Obst- und Gartenbauvereins Hoheneck e.V. (nachfolgend Verein genannt) damit einverstanden, dass der Verein meine persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand, Telefonverbindung, Email-Adresse und Kontodaten) gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erhebt, speichert, nutzt und berechtigten Mitgliedern des Vereins zur Verfügung stellt. Die Daten werden ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet.

    Die vorstehende Einwilligungserklärung ist freiwillig. Ich kann sie jederzeit widerrufen. Ein Widerruf hat zur Folge, dass die Mitgliedschaft nicht weiter geführt werden kann.

    Änderungen meiner persönlichen Daten werde ich unverzüglich dem Vorstand des Vereins mitteilen.

    Das Merkblatt zur Datenschutzerklärung habe ich erhalten.

     

     

    Name, Vorname: ..........................................................................................

     

    __________________________ __________________________

    Ort, Datum Unterschrift

     

    Der Verein veröffentlicht in Zeitungen, Zeitschriften, Schaukästen und im Internet Fotos von Veranstaltungen, die der Verein durchführt bzw. an denen der Verein teilnimmt, auf denen Mitglieder und andere Personen abgebildet sind. Der Vereinsvorstand weist hiermit darauf hin, dass ausreichend technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes in Bezug auf die veröffentlichten Bilder getroffen wurden und werden. Dennoch kann bei einer Veröffentlichung von Fotos in Zeitungen, Zeitschriften, Schaukästen und im Internet ein umfassender Datenschutz nicht garantiert werden. Daher nimmt das Vereinsmitglied die Risiken für eine eventuelle Persönlichkeitsverletzung durch Dritte zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass:

    die veröffentlichten Bilder im Internet auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen,

    auch Bilder in Zeitungen und Zeitschriften in diese Länder gelangen können,

    die Vertraulichkeit, die Integrität (Unverletzlichkeit), die Authentizität (Echtheit) in diesen Staaten nicht garantiert ist,

    dass auch Bilder in Schaukästen dupliziert (z.B. abfotografiert) werden können.

    Das Vereinsmitglied trifft die Entscheidung zur Veröffentlichung von Bildern, auf denen es abgebildet ist, freiwillig und kann seiner Einwilligung gegenüber dem Vereinsvorstand jederzeit widerrufen.

     

    Name, Vorname: ..........................................................................................

     

    __________________________ __________________________

    Ort, Datum Unterschrift

     

     

     


     

     

     

    Merkblatt zur Datenschutzerklärung

     

    Der Wein-, Obst- und Gartenbauverein Hoheneck e.V. (nachfolgend Verein genannt) ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, die den Erhalt der Landschaft und der Natur in den Weinbergen von Ludwigsburg-Hoheneck zum Ziel haben, Grundstücke nach den Vorgaben des Landschaftsschutzes bewirtschaften und eine gemeinsame Nutzwasserversorgungsanlage betreiben.

    Alle persönlichen Daten, die der Verein verarbeitet und nutzt, unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine Datenverwendung ist dann zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlauben oder wenn Sie eingewilligt haben. Demnach ist Ihre ausdrückliche Einwilligung in schriftlicher Form erforderlich.

     

    Gültigkeit der Datenschutzerklärung

    Ihre Einwilligung gilt über die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft im Verein hinaus, endet jedoch nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder durch Ihren Widerruf, der jederzeit möglich ist.

     

    Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

    Der Verein erhebt und speichert Daten, die für die Mitgliederverwaltung erforderlich sind. Dies sind zunächst Ihre Angaben zur Person ( Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand, Telefonverbindung, Email-Adresse und Kontodaten).

    Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen

    Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

    Der Verein ist verpflichtet, Daten seiner Mitglieder an den Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V. (KOGL) zu melden. Dieser meldet die erhobenen Daten an den Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL).

    Übermittelt werden dabei keine personenbezogenen Daten, sondern nur die Anzahl und Form der Mitgliedschaft (z.B. Voll-, Jugend-, Ehrenmitglied usw.).

    Die personenbezogenen Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuer-gesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre, ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand, aufbewahrt.

    Die entscheidende Verantwortung für eine datenschutzgerechte Verarbeitung Ihrer Daten obliegt dem Verein.

     

    Auskunftsrecht

    Sie haben nach dem BDSG ein Recht auf Auskunft über Ihre beim Verein gespeicherten Daten.

     

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    Fassung vom 06. Oktober 2017

    Eingetragen als Anlage der Satzung beim Amtsgericht Stuttgart am 18. Dezember 2017

    Vereinsregister-Nr.: VR 201265

     

     

    Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung

     Wein-, Obst- und Gartenbauverein

    Hoheneck e.V.

     


     

    Fassung vom 06. Oktober 2017

    Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart

    als Anlage der Satzung am 18.12.2017

    Vereins-Register-Nr.: VR 201265

     


     

    § 1 Mitgliedsbeiträge

    Die Mitgliedsbeiträge untergliedert in

    Vollmitglied 15,00 Euro/Jahr

    Familienmitgliedschaft 22,00 Euro/Jahr

    Jugendmitglied 8,00 Euro/Jahr

    Kinder beitragsfrei

    Ehrenmitglied beitragsfrei

    Fördermitglieder mindestens 10,00 Euro/Jahr


    Kinder sind Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.

    Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche von Beginn des 11. Lebensjahrs bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

    Zur Familie zählen Ehepartner ohne Kinder und Ehepartner und Alleinerziehende mit ihren Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

    Kinder/Jugendliche werden nach dem vollendeten 18. Lebensjahr nicht automatisch Vollmitglied, sondern müssen die Vollmitgliedschaft ordentlich beantragen. Ihnen wird vom Vorstand rechtzeitig ein Mitgliedsantrag zugesandt.

    Ehrenmitglieder:

    Ab dem 80. Lebensjahr und 40 Jahre Mitgliedschaft im Verein

    Vorstands- und Beiratsmitglieder nach 25 Jahren aktiver Arbeit im Vorstand, Beirat und/oder Teams

    Weitere Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet.

    Ehrenmitglieder werden in einem gebührenden Rahmen mit Urkunde und einem Präsent bedacht.

    Bleiben Ehrenmitglied bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Verein.

     


     

    § 2 Aufwandsentschädigung Vorstand

    Die Aufwandsentschädigung ist in der Satzung nach §3 Vergütung für die Vereinstätigkeit grundsätzlich geregelt.

    Festgesetzt sind für die Vorstandschaft die folgenden Aufwandsentschädigungen

    1. Vorsitzende/r 100,00 €/Jahr

    2. Vorsitzender 80,00 €/Jahr

    Kassenvorstand 80,00 €/Jahr

    Schriftführer/in 80,00 €/Jahr

    Wasserwart 80,00 €/Jahr

    Vorstand Blumenschmuckteam 80,00 €/Jahr

    Vorstand Organisation Lehrfahrten und Veranstaltungen 80,00 €/Jahr

    Der Anspruch auf den Aufwendungsersatzanspruch aus §3 Absatz 5 der Satzung bleiben hiervon unberührt.

     


     

    § 3 Aufwandsentschädigung Beirat und Leiter der Teams

    Die Aufwandsentschädigung ist in der Satzung nach §3 Vergütung für die Vereinstätigkeit grundsätzlich geregelt.

    Mitglieder von Beirat und Leiter/innen der Teams erhalten Aufwendungsersatz.

     


     

    § 4 Wahlen

    Eine Wahlperiode beträgt 4 Jahre.

    Der Vorstand wird nach folgendem Schema gewählt:

    Jahr 1: 1. Vorsitzende/r

    Jahr 2: 2. Vorsitzende/r und Vorstand Organisation Lehrfahrten und Veranstaltungen

    Jahr 3: Kassenvorstand und Vorstand Blumenschmuckteam

    Jahr 4: Schriftführer/in und Wasserwart

     

    Beiräte und Teams werden im 2-Jahresrythmus so gewählt, dass annähernd 50% der Beiräte und Teammitglieder neu zu wählen sind.

    Sollte ein Vorstandsmitglied, Beiratsmitglied oder ein/e Leiter/in der Teams vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden, muss die neue Besetzung des Ehrenamtes in dieses Schema gewählt werden. Das heißt, in diesem Falle ist einmalig eine kürze Wahlperiode anzuwenden.

    Die Kassenprüfer sind jedes Jahr von der Mitgliederversammlung neu zu wählen.

     


     

    Diese Geschäfts- und Wahlordnung ist Teil der Satzung und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.

    Ludwigsburg-Hoheneck, 06. Oktober 2017

     

    Download der Geschäftsordnung Nutzwasseranlage als PDF-Dokument

     

     

     

    Fassung vom 06. Oktober 2017

    Eingetragen als Anlage der Satzung beim Amtsgericht Stuttgart am 18. Dezember 2017

    Vereinsregister-Nr.: VR 201265

     

     

    Geschäftsordnung Nutzwasseranlage

     Wein-, Obst- und Gartenbauverein

    Hoheneck e.V.

     


     

    Fassung vom 06. Oktober 2017

    Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart

    als Anlage der Satzung am 18.12.2017

    Vereins-Register-Nr.: VR 201265

     


     

    Die Nutzer der Nutzwasserversorgungsanlage werden im folgenden Teilnehmer genannt.

    Der Wein-, Obst- und Gartenbauverein Hoheneck e.V. wird im nachfolgenden Verein genannt.

     


     

    § 1 Richtlinien Nutzwasserversorgungsanlage

    Die Nutzwasserversorgungsanlage wurde zum Bewässern und zum Ansetzen von Pflanzenschutzmitteln errichtet und darf ausschließlich nur zu diesem Zweck verwendet werden!

    Das zur Verfügung gestellte Wasser ist kein Trinkwasser!

    Die Wasserleitungen sind größtenteils überirdisch. Daher beschränkt sich die garantierte Betriebszeit von Mitte Mai bis Anfang Oktober. Witterungsbedingt muss der Teilnehmer kürzere Betriebszeiten in kauf nehmen.

    Über die Termine der Inbetriebnahme und Schließung der Nutzwasserversorgungsanlage entscheidet der Vorstand und gibt dies in den Schaukästen am Bangertseck und Weinberghaus, sowie auf den Vereinswebseiten bekannt.

    Die Wasserentnahme ist nur Vereinsmitgliedern gestattet. Bei Unterverpachtung des Grundstücks wird nur die Hauptwasseruhr vom Verein abgelesen. Die Abrechnung der Nebenuhr/-en ist Sache des Grundstücksbesitzers.

    Störungen sind unverzüglich dem Vorstand vom Verein zu melden.

    Dem Wasserwart und/oder von ihm beauftragten Personen ist zu Reparatur- und Wartungszwecken nach terminlicher Abstimmung freier Zugang zum Grundstück zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Nutzwasserversorgungsanlage erweitert wird.

    Die Wasserzähler sind Eigentum des Vereins.

    Es dürfen nur Wasserzähler des Vereins verwendet werden.

    Die Wasserzähler werden nach den gesetzlichen Vorgaben vom Verein geprüft und geeicht

    Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler gegen jede Art von Witterungseinflüssen zu schützen. Die Kosten für Reparatur oder Neubeschaffung bei Beschädigung des Wasserzählers trägt der Teilnehmer.

    Änderungen und Umbauten an der Nutzwasserversorgungsanlage sind nur mit Zustimmung des Wasserwarts gestattet und durch diesen abzunehmen und freizugeben.

     


     

    § 2 Inbetriebnahme und Schließung der Nutzwasserversorgungsanlage

    Zum Wasserprobelauf, zur Wasseröffnung, zur Ablesung der Wasserzähler und zur Schließung der Nutzwasserversorgungsanlage müssen die Grundstücke frei zugänglich sein.

    Der Wasserprobelauf findet in der Regel eine Woche vor der Montage der Wasserzähler (Wasseröffnung) statt. Zum Wasserprobelauf dürfen keine Wasserzähler montiert sein, verschließbare Abstellhähne müssen geschlossen sein.

    Am Tag der Wasseröffnung müssen die Wasserzähler vom Teilnehmer rechtzeitig und gut erkennbar bereit gelegt werden. Alle Abstellhähne müssen geschlossen sein.

    Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt in der Regel einen Tag vor der Schließung der Nutzwasserversorgungsanlage. Bereits an diesem Tag wird die Wasserversorgung eingestellt.

    Am Tag der Schließung der Nutzwasserversorgungsanlage werden die Wasserzähler vom Verein entfernt, entleert, und sichtbar abgelegt. Der Teilnehmer ist für die ordnungsgemäße Lagerung des Wasserzählers bis zur nächsten Wasseröffnung in vollem Umfang verantwortlich.

    Alle Abstellhähne müssen von der Wasserschließung bis zum Wasserprobelauf geöffnet sein.

     


     

    § 3 Kosten für die Teilnahme an der Wasserversorgung

    Für die Instandhaltung der Nutzwasserversorgungsanlage bezahlt jeder Teilnehmer 15,00 € pro Jahr

    Der Preis je Kubikmeter Wasser ist an den Preis der Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim (SWLB) gekoppelt und liegt generell 0,30 € über dem Preis der SWLB.

    Der Verbrauch wird aufgerundet in vollen Kubikmetern berechnet.

    Sollte der Teilnehmer keinen ablesbaren Wasserverbrauch haben, wird ein Kubikmeter Wasserverbrauch berechnet.

    Kosten für Abwasser sind nicht vorhanden.

    Sollten an den Tagen der Inbetriebnahme (Probelauf, Wasseröffnung) und Schließung (Ablesung, Demontage der Wasserzähler) der Nutzwasseranlage ein Grundstück nicht zugänglich sein, wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.

     


     

    § 4 Teilnahme an und Erweiterung der Nutzwasserversorgungsanlage

    Die Nutzwasserversorgungsanlage steht nur ordentlichen Mitgliedern vom Wein-, Obst- und Gartenbauverein Hoheneck e.V. zur Verfügung.

    Jeder neue Teilnehmer entrichtet eine einmalige Gebühr von 100,00 €, unabhängig davon ob der Wasseranschluss schon bestand und/oder von einem vorherigen Teilnehmer schon genutzt wurde.

    Die Kosten für die Erweiterung der Nutzwasserversorgungsanlage bis an die Grundstücksgrenze trägt ausschließlich der Verein. Die Kosten für die Erweiterung der Nutzwasserversorgungsanlage auf dem jeweiligen Grundstück trägt der Teilnehmer.

    Bei Neuanschluss an eine vorhandene bereits das Grundstück querende Leitung, übernimmt der Teilnehmer nachträglich die Kosten für die vorhandene Leitung zu 50% zum aktuellen Materialpreis.

    Die Teilnehmer sind verpflichtet, eine Erweiterung der Nutzwasserversorgungsanlage über bzw. auf ihrem Grundstück zuzulassen.

     


     

    Die Geschäftsordnung Nutzwasserversorgungsanlage ist Teil der Satzung und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.

    Ludwigsburg-Hoheneck, 06. Oktober 2017

     

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