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Satzung

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Fassung vom 06. Oktober 2017

Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart am 18. Dezember 2017

Vereinsregister-Nr.: VR 201265

 

 

Satzung

 Wein-, Obst- und Gartenbauverein

Hoheneck e.V.

 


 

Fassung vom 06. Oktober 2017

Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart am 18.12.2017

Vereins-Register-Nr.: VR 201265

 


 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Wein-, Obst- und Gartenbauverein Hoheneck e.V., nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg – Hoheneck und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart mit der Registernummer VR 201265 eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


 

§ 2 Ziele des Vereins

Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei

Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes

Förderung aller Aktivitäten zur Stadtteilverschönerung und Heimatpflege

Förderung des Wein-, Obst- und Gartenbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung und aller ökologischen Gegebenheiten

Erhaltung und Pflege von Streuobstwiesen und Streuobstbeständen


Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

Fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten

Durchführung von Unterweisungen, Lehrgängen, Rundgängen, Obstbaulehr- und -leistungsschauen, Blumenschmuckwettbewerb, Hausgartenpflege, Landschaftsgestaltung, Vogel- und Bienenschutz

Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung

Öffentlichkeitsarbeit

Förderung und Erhaltung der heimischen Obstwiesen als Beitrag zum Naturschutz und zur Landschaftsgestaltung

Förderung der Gartenkultur und des Obstbaus

Förderung der Ortsverschönerung durch Gartenbau, Grüngestaltung und die Durchführung des Blumenschmuckwettbewerbs im Stadtteil Ludwigsburg – Hoheneck

Erhaltung des Weinbaus und der Streuobstwiesen in Hoheneck

Betrieb und Erhaltung der Nutzwasserversorgungsanlage (Anlage 2)

Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins

 


 

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in Abweichung von Ziffer 1 gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale). Die Aufwandsentschädigung ist in der Geschäfts- und Wahlordnung (Anlage 1) geregelt.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

Weitere Einzelheiten regelt die Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung des Vereins (Anlage 1).

 


 

§ 4 Organisation, Dachverband

Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V. und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. angeschlossen.

Der Verein kann Abteilungen und Teams, zum Beispiel eine Jugendabteilung, Blumenschmuckteam o. Ä. bilden, die dem Vorstand untergeordnet und in der jeweiligen Funktion berechtigt sind, Entscheidungen in dem jeweiligen Verantwortungsbereich zu treffen. Weitere Details regelt die Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung (Anlage 1).

 


 

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder.

Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern.

Über einen schriftlich zu stellenden Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 30.9. des jeweiligen Jahres schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss von Mitgliedern ist vom Vorsitzenden nach Beschluss des Vorstandes umzusetzen.

Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.

Jedes Vereinsmitglied erhält die Satzung des Vereins, die Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung (Anlage 1), sowie die Geschäftsordnung Nutzwasserversorgungsanlage (Anlage 2).

 


 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt

Informationen und Tipps in allen wein-, obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen

Die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen

An den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen

An den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, abzustimmen und zu wählen

Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen

Die Mitglieder sind verpflichtet

Sich gemäß der Richtlinien in einem Landschaftsschutzgebiet und in der Natur zu verhalten. Dazu gehören:

Vermeidung von unnötigem Lärm wie

laute Musik, laute Tonwiedergabe jeglicher Art

Arbeiten mit Maschinen und Geräten, die nicht landschaftserhaltenden und gärtnerischen Tätigkeiten entsprechen

Ordnungsgemäße Entsorgung von Abfall, getrennt nach den Vorgaben der Wiederverwertung

Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Entsorgung von Schnittgut aller Art

Mit der Aufnahme in den Verein die Satzung und Geschäftsordnungen anzuerkennen..

Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben und -ziele einzusetzen.

Die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen.

Die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen.

Die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung fristgerecht zu entrichten.

Den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

die Mitteilung von Anschriftenänderungen und Änderungen der E-Mail-Adresse.

b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren .

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Familienmitgliedschaft).

d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

Die Mitglieder können

Ordentliche Mitglieder können an der Nutzwasserversorgungsanlage nach den Richtlinien der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, teilnehmen

 


 

§ 7 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter, sein Familienstand, Telefonnummern,gegebenenfalls seine Mailadresse und seine Bankverbindung auf. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine ihm auszuhändigende Datenschutzerklärung.

 


 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung

Vorstand

 


 

§ 9 Mittel des Vereins

Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:

Durch Beiträge der Mitglieder

Durch Einnahmen aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins

Durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen

Durch sonstige Zuwendungen an den Verein

Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und wird in der Geschäfts- und Wahlordnung (Anlage 1) geregelt

Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden

 


 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch Einladung in Textform per Post einzuberufen

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres

 

Der Mitgliederversammlung obliegt

Die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes

Die Entlastung des Vorstandes und des Kassenvorstands

Die Wahl des Vorstandes, des Beirates, der Teammitglieder und der 2 Kassenprüfer

Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Die Genehmigung des Haushaltsplans

Die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Aufstellung und Änderung von Vereinsordnungen

Die Beschlussfassung über Anträge

Die Änderung der Satzung

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann, außer bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform, z.B. Akklamation, beschließen.

 


 

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzende/r

2. Vorsitzende/r als Stellvertreter/in

Kassenvorstand

Schriftführer/in

Wasserwart/in

Vorstand Blumenschmuckteam

Vorstand Organisation Lehrfahrten und Veranstaltungen

Können einzelne Vorstandsämter nicht besetzt werden, bleiben diese vakant bzw. können durch den Vorstand kommissarisch durch ein Mitglied besetzt werden. Es hat volles Stimmrecht.

Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

Festsetzung der Beitragsordnung.

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und/oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der gewählte Vereinsvorstand (alle Vorstandsmitglieder) ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln.

Der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vereinsvorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat, die Teams und die Sitzung des Vorstandes und Beirats sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.

Der/die erste Vorsitzende/r, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende/r, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse gleichberechtigt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand kann per Akklamation beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser beschließenden Regelung erklären.

Der Vereinsvorstand kann zur Erledigung diverser Aufgaben zwei oder mehrere Generalvertreter aus den Reihen der Vorstandschaft wählen. Die Generalvertreter/innen werden durch Wahl während einer Vorstandssitzung durch einfache Mehrheit gewählt. Sie sind dann bevollmächtigt den Verein in dieser einen Sache zu vertreten. Die Bevollmächtigung verlängert sich nicht automatisch und ist an die jeweilige Aufgabe bzw. den Sachverhalt gebunden. Für neue bzw. andere Aufgaben und Sachverhalte ist eine erneute Wahl notwendig.

Dem Vereinsvorstand steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

 


 

§ 12 Beirat

Der Beirat besteht aus:

Den Mitgliedern des Vorstandes

Bis zu 10 Beisitzern

Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes hinzuziehen.

 


 

§ 13 Kassenprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins (Kassenprüfung) durch die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

 


 

§ 14 Sitzungsniederschriften

Über Sitzungen und Versammlungen sind vom/von der Schriftführer/in oder dessen Beauftragten kurz gefasste stichpunktartige Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom/von der Protokollführer/in und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 


 

§ 15 Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.

Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden.

Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

 


 

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.

Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ludwigsburg, die es bis zur Gründung eines neuen gleichartigen Vereins zu verwalten hat. Die Dauer der Treuhandschaft beschränkt sich auf fünf Jahre. Danach ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, Förderung der Heimatpflege, Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zu übergeben.

 


 

Anlagen:

Anlage 1: Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung

Anlage 2: Geschäftsordnung Nutzwasserversorgungsanlage

Anlage 3: Datenschutzerklärung

 


 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.

Ludwigsburg-Hoheneck, 06. Oktober 2017

 

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