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Fassung vom 06. Oktober 2017
Eingetragen als Anlage der Satzung beim Amtsgericht Stuttgart am 18. Dezember 2017
Vereinsregister-Nr.: VR 201265
Geschäftsordnung Nutzwasseranlage
Wein-, Obst- und Gartenbauverein
Hoheneck e.V.
Fassung vom 06. Oktober 2017
Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart
als Anlage der Satzung am 18.12.2017
Vereins-Register-Nr.: VR 201265
Die Nutzer der Nutzwasserversorgungsanlage werden im folgenden Teilnehmer genannt.
Der Wein-, Obst- und Gartenbauverein Hoheneck e.V. wird im nachfolgenden Verein genannt.
§ 1 Richtlinien Nutzwasserversorgungsanlage
Die Nutzwasserversorgungsanlage wurde zum Bewässern und zum Ansetzen von Pflanzenschutzmitteln errichtet und darf ausschließlich nur zu diesem Zweck verwendet werden!
Das zur Verfügung gestellte Wasser ist kein Trinkwasser!
Die Wasserleitungen sind größtenteils überirdisch. Daher beschränkt sich die garantierte Betriebszeit von Mitte Mai bis Anfang Oktober. Witterungsbedingt muss der Teilnehmer kürzere Betriebszeiten in kauf nehmen.
Über die Termine der Inbetriebnahme und Schließung der Nutzwasserversorgungsanlage entscheidet der Vorstand und gibt dies in den Schaukästen am Bangertseck und Weinberghaus, sowie auf den Vereinswebseiten bekannt.
Die Wasserentnahme ist nur Vereinsmitgliedern gestattet. Bei Unterverpachtung des Grundstücks wird nur die Hauptwasseruhr vom Verein abgelesen. Die Abrechnung der Nebenuhr/-en ist Sache des Grundstücksbesitzers.
Störungen sind unverzüglich dem Vorstand vom Verein zu melden.
Dem Wasserwart und/oder von ihm beauftragten Personen ist zu Reparatur- und Wartungszwecken nach terminlicher Abstimmung freier Zugang zum Grundstück zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Nutzwasserversorgungsanlage erweitert wird.
Die Wasserzähler sind Eigentum des Vereins.
Es dürfen nur Wasserzähler des Vereins verwendet werden.
Die Wasserzähler werden nach den gesetzlichen Vorgaben vom Verein geprüft und geeicht
Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler gegen jede Art von Witterungseinflüssen zu schützen. Die Kosten für Reparatur oder Neubeschaffung bei Beschädigung des Wasserzählers trägt der Teilnehmer.
Änderungen und Umbauten an der Nutzwasserversorgungsanlage sind nur mit Zustimmung des Wasserwarts gestattet und durch diesen abzunehmen und freizugeben.
§ 2 Inbetriebnahme und Schließung der Nutzwasserversorgungsanlage
Zum Wasserprobelauf, zur Wasseröffnung, zur Ablesung der Wasserzähler und zur Schließung der Nutzwasserversorgungsanlage müssen die Grundstücke frei zugänglich sein.
Der Wasserprobelauf findet in der Regel eine Woche vor der Montage der Wasserzähler (Wasseröffnung) statt. Zum Wasserprobelauf dürfen keine Wasserzähler montiert sein, verschließbare Abstellhähne müssen geschlossen sein.
Am Tag der Wasseröffnung müssen die Wasserzähler vom Teilnehmer rechtzeitig und gut erkennbar bereit gelegt werden. Alle Abstellhähne müssen geschlossen sein.
Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt in der Regel einen Tag vor der Schließung der Nutzwasserversorgungsanlage. Bereits an diesem Tag wird die Wasserversorgung eingestellt.
Am Tag der Schließung der Nutzwasserversorgungsanlage werden die Wasserzähler vom Verein entfernt, entleert, und sichtbar abgelegt. Der Teilnehmer ist für die ordnungsgemäße Lagerung des Wasserzählers bis zur nächsten Wasseröffnung in vollem Umfang verantwortlich.
Alle Abstellhähne müssen von der Wasserschließung bis zum Wasserprobelauf geöffnet sein.
§ 3 Kosten für die Teilnahme an der Wasserversorgung
Für die Instandhaltung der Nutzwasserversorgungsanlage bezahlt jeder Teilnehmer 15,00 € pro Jahr
Der Preis je Kubikmeter Wasser ist an den Preis der Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim (SWLB) gekoppelt und liegt generell 0,30 € über dem Preis der SWLB.
Der Verbrauch wird aufgerundet in vollen Kubikmetern berechnet.
Sollte der Teilnehmer keinen ablesbaren Wasserverbrauch haben, wird ein Kubikmeter Wasserverbrauch berechnet.
Kosten für Abwasser sind nicht vorhanden.
Sollten an den Tagen der Inbetriebnahme (Probelauf, Wasseröffnung) und Schließung (Ablesung, Demontage der Wasserzähler) der Nutzwasseranlage ein Grundstück nicht zugänglich sein, wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.
§ 4 Teilnahme an und Erweiterung der Nutzwasserversorgungsanlage
Die Nutzwasserversorgungsanlage steht nur ordentlichen Mitgliedern vom Wein-, Obst- und Gartenbauverein Hoheneck e.V. zur Verfügung.
Jeder neue Teilnehmer entrichtet eine einmalige Gebühr von 100,00 €, unabhängig davon ob der Wasseranschluss schon bestand und/oder von einem vorherigen Teilnehmer schon genutzt wurde.
Die Kosten für die Erweiterung der Nutzwasserversorgungsanlage bis an die Grundstücksgrenze trägt ausschließlich der Verein. Die Kosten für die Erweiterung der Nutzwasserversorgungsanlage auf dem jeweiligen Grundstück trägt der Teilnehmer.
Bei Neuanschluss an eine vorhandene bereits das Grundstück querende Leitung, übernimmt der Teilnehmer nachträglich die Kosten für die vorhandene Leitung zu 50% zum aktuellen Materialpreis.
Die Teilnehmer sind verpflichtet, eine Erweiterung der Nutzwasserversorgungsanlage über bzw. auf ihrem Grundstück zuzulassen.
Die Geschäftsordnung Nutzwasserversorgungsanlage ist Teil der Satzung und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.
Ludwigsburg-Hoheneck, 06. Oktober 2017