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Fassung vom 06. Oktober 2017
Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart am 18. Dezember 2017
Vereinsregister-Nr.: VR 201265
Satzung
Wein-, Obst- und Gartenbauverein
Hoheneck e.V.
Fassung vom 06. Oktober 2017
Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart am 18.12.2017
Vereins-Register-Nr.: VR 201265
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Wein-, Obst- und Gartenbauverein Hoheneck e.V., nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg – Hoheneck und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart mit der Registernummer VR 201265 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele des Vereins
Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes
Förderung aller Aktivitäten zur Stadtteilverschönerung und Heimatpflege
Förderung des Wein-, Obst- und Gartenbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung und aller ökologischen Gegebenheiten
Erhaltung und Pflege von Streuobstwiesen und Streuobstbeständen
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
Fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
Durchführung von Unterweisungen, Lehrgängen, Rundgängen, Obstbaulehr- und -leistungsschauen, Blumenschmuckwettbewerb, Hausgartenpflege, Landschaftsgestaltung, Vogel- und Bienenschutz
Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
Öffentlichkeitsarbeit
Förderung und Erhaltung der heimischen Obstwiesen als Beitrag zum Naturschutz und zur Landschaftsgestaltung
Förderung der Gartenkultur und des Obstbaus
Förderung der Ortsverschönerung durch Gartenbau, Grüngestaltung und die Durchführung des Blumenschmuckwettbewerbs im Stadtteil Ludwigsburg – Hoheneck
Erhaltung des Weinbaus und der Streuobstwiesen in Hoheneck
Betrieb und Erhaltung der Nutzwasserversorgungsanlage (Anlage 2)
Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in Abweichung von Ziffer 1 gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale). Die Aufwandsentschädigung ist in der Geschäfts- und Wahlordnung (Anlage 1) geregelt.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
Weitere Einzelheiten regelt die Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung des Vereins (Anlage 1).
§ 4 Organisation, Dachverband
Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V. und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. angeschlossen.
Der Verein kann Abteilungen und Teams, zum Beispiel eine Jugendabteilung, Blumenschmuckteam o. Ä. bilden, die dem Vorstand untergeordnet und in der jeweiligen Funktion berechtigt sind, Entscheidungen in dem jeweiligen Verantwortungsbereich zu treffen. Weitere Details regelt die Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung (Anlage 1).
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern.
Über einen schriftlich zu stellenden Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 30.9. des jeweiligen Jahres schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss von Mitgliedern ist vom Vorsitzenden nach Beschluss des Vorstandes umzusetzen.
Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.
Jedes Vereinsmitglied erhält die Satzung des Vereins, die Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung (Anlage 1), sowie die Geschäftsordnung Nutzwasserversorgungsanlage (Anlage 2).
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt
Informationen und Tipps in allen wein-, obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
Die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
An den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen
An den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, abzustimmen und zu wählen
Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen
Die Mitglieder sind verpflichtet
Sich gemäß der Richtlinien in einem Landschaftsschutzgebiet und in der Natur zu verhalten. Dazu gehören:
Vermeidung von unnötigem Lärm wie
laute Musik, laute Tonwiedergabe jeglicher Art
Arbeiten mit Maschinen und Geräten, die nicht landschaftserhaltenden und gärtnerischen Tätigkeiten entsprechen
Ordnungsgemäße Entsorgung von Abfall, getrennt nach den Vorgaben der Wiederverwertung
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Entsorgung von Schnittgut aller Art
Mit der Aufnahme in den Verein die Satzung und Geschäftsordnungen anzuerkennen..
Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben und -ziele einzusetzen.
Die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen.
Die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen.
Die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung fristgerecht zu entrichten.
Den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
die Mitteilung von Anschriftenänderungen und Änderungen der E-Mail-Adresse.
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren .
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Familienmitgliedschaft).
d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
Die Mitglieder können
Ordentliche Mitglieder können an der Nutzwasserversorgungsanlage nach den Richtlinien der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, teilnehmen
§ 7 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter, sein Familienstand, Telefonnummern,gegebenenfalls seine Mailadresse und seine Bankverbindung auf. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine ihm auszuhändigende Datenschutzerklärung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
§ 9 Mittel des Vereins
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:
Durch Beiträge der Mitglieder
Durch Einnahmen aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins
Durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen
Durch sonstige Zuwendungen an den Verein
Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und wird in der Geschäfts- und Wahlordnung (Anlage 1) geregelt
Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch Einladung in Textform per Post einzuberufen
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres
Der Mitgliederversammlung obliegt
Die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes
Die Entlastung des Vorstandes und des Kassenvorstands
Die Wahl des Vorstandes, des Beirates, der Teammitglieder und der 2 Kassenprüfer
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Die Genehmigung des Haushaltsplans
Die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Aufstellung und Änderung von Vereinsordnungen
Die Beschlussfassung über Anträge
Die Änderung der Satzung
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann, außer bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform, z.B. Akklamation, beschließen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r als Stellvertreter/in
Kassenvorstand
Schriftführer/in
Wasserwart/in
Vorstand Blumenschmuckteam
Vorstand Organisation Lehrfahrten und Veranstaltungen
Können einzelne Vorstandsämter nicht besetzt werden, bleiben diese vakant bzw. können durch den Vorstand kommissarisch durch ein Mitglied besetzt werden. Es hat volles Stimmrecht.
Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Festsetzung der Beitragsordnung.
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und/oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der gewählte Vereinsvorstand (alle Vorstandsmitglieder) ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln.
Der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vereinsvorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat, die Teams und die Sitzung des Vorstandes und Beirats sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.
Der/die erste Vorsitzende/r, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende/r, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse gleichberechtigt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand kann per Akklamation beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser beschließenden Regelung erklären.
Der Vereinsvorstand kann zur Erledigung diverser Aufgaben zwei oder mehrere Generalvertreter aus den Reihen der Vorstandschaft wählen. Die Generalvertreter/innen werden durch Wahl während einer Vorstandssitzung durch einfache Mehrheit gewählt. Sie sind dann bevollmächtigt den Verein in dieser einen Sache zu vertreten. Die Bevollmächtigung verlängert sich nicht automatisch und ist an die jeweilige Aufgabe bzw. den Sachverhalt gebunden. Für neue bzw. andere Aufgaben und Sachverhalte ist eine erneute Wahl notwendig.
Dem Vereinsvorstand steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.
§ 12 Beirat
Der Beirat besteht aus:
Den Mitgliedern des Vorstandes
Bis zu 10 Beisitzern
Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes hinzuziehen.
§ 13 Kassenprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins (Kassenprüfung) durch die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.
§ 14 Sitzungsniederschriften
Über Sitzungen und Versammlungen sind vom/von der Schriftführer/in oder dessen Beauftragten kurz gefasste stichpunktartige Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom/von der Protokollführer/in und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 15 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ludwigsburg, die es bis zur Gründung eines neuen gleichartigen Vereins zu verwalten hat. Die Dauer der Treuhandschaft beschränkt sich auf fünf Jahre. Danach ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, Förderung der Heimatpflege, Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zu übergeben.
Anlagen:
Anlage 1: Geschäfts-, Finanz- und Wahlordnung
Anlage 2: Geschäftsordnung Nutzwasserversorgungsanlage
Anlage 3: Datenschutzerklärung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.
Ludwigsburg-Hoheneck, 06. Oktober 2017